Über uns
Hier erfahren Sie mehr über die Ziele des Fördervereins, das Vorstandsteam, unsere Aktivitäten und unsere Satzung.
Unsere Ziele
Gemeinsam. Miteinander. Füreinander.
Im September 2022 wurde der Förderverein der Deutschen Schule Stockholm gegründet. Er ist als gemeinnütziger Verein anerkannt und hat sich zum Ziel gesetzt, durch finanzielle und ideelle Förderung von Aktivitäten und Sachmitteln, das Gemeinschaftsgefühl an der Schule zu stärken und zur positiven Entwicklung der Schulgemeinschaft beizutragen. Dies wird in enger Abstimmung mit dem Elternbeirat und auch dem Schulverein geschehen.
Das Geld für diese Förderung soll durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und neue Veranstaltungen für Freunde der Deutschen Schule Stockholm eingenommen werden. Auch etablierte Aktivitäten wie die Abrechnung des Weihnachtsbasars, die Erhebung der Kulturmark und die Auszahlung der Klassenfördergelder werden nun vom Förderverein durchgeführt.
Wir, der Vorstand des Fördervereins, freuen uns auf die neue und spannende Aufgabe, den Förderverein als weitere Stütze der Schulgemeinschaft zu etablieren. Als Verein wollen wir für alle attraktiv sein, die Ideen zur Stärkung der Schulgemeinschaft haben und auch gern bei der Durchführung dieser und anderer Ideen helfen wollen.

Das Vorstands - Team
Wir, die Mitglieder des Vorstands, sind Eltern von Schülerinnen und Schülern, die die Deutsche Schule besuchen oder besucht haben. Auch Alumnis aus Schüler- und Lehrerschaft sind herzlich willkommen!
Wir freuen uns auf die spannende Aufgabe, den Förderverein in seinem zweiten Geschäftsjahr 2023/2024 als weitere Stütze der Schulgemeinschaft zu etablieren.
Als Verein wollen wir für alle attraktiv sein, die Ideen zur Stärkung der Schulgemeinschaft haben und auch gern bei der Durchführung dieser und anderer Ideen helfen wollen.
Vorstandsmitglieder können alle Personen werden, die als aktive Mitglieder im Förderverein registriert sind.

Frank
Riehl
Vorsitzender
Zwei Kinder an der Deutschen Schule. Elternvertreter und ehemaliger Elternbeirats-vorsitzender.

Daniel Hertzberg
Schriftführer
Vater von 2 Kindern, die schon seit dem Kindergarten an der Deutschen Schule Stockholm sind.

Christian Joppich
Stellvertretendes Vorstandsmitglied
Ein Kind an der Deutschen Schule. Mit frischem Elan gerade aus Deutschland angekommen.

Christoph van Uelft
Kassenwart
Zwei Kinder an der Deutschen Schule. Seit mehreren Jahren Kassenwart in der Klasse.

Glenn Schmitz
Ordentliches Vorstandsmitglied
Selbst Alumni der DSS (2010) und der Schule noch immer sehr verbunden

Daphne Springhorn
Ordentliches Vorstandsmitglied
Ein Kind an der Deutschen Schule. Ehemaliges Mitglied im Vorstand des Elternbeirates.

Meike Dörband
Stellvertretendes Vorstandsmitglied
Ein Kind an der Deutschen Schule. Mitglied des Elternbeirats-Vorstandes

Unsere Satzung
Statuten des Fördervereins der Deutschen Schule Stockholm
beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 14.11.2024
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der gemeinnützige Verein trägt den Namen „Förderverein der Deutschen Schule Stockholm“ (im Folgenden „Verein“ genannt).
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Deutschen Schule Stockholm (im folgenden „DSS“ genannt), Karlavägen 25, 11431 Stockholm.
3. Das Geschäftsjahr geht vom 1. Juli bis 30. Juni.
4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Ziel des Vereins ist es zur Verbesserung des Schullebens beizutragen.
2. Zweck des Vereins ist die finanzielle und ideelle Förderung von Aktivitäten und Sachmitteln, die das Gemeinschaftsgefühl an der Schule stärken und zur positiven Entwicklung der Schulgemeinschaft beitragen. Priorität haben dabei die Gemeinschaft fördernde Klassenaktivitäten. Die Förderung der Aktivitäten, Projekte und Sachmittel erfolgt in Absprache mit dem Elternbeirat und im Einvernehmen mit dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin der DSS.
3. Die dafür notwendige Mittelbeschaffung kann über Mitgliedsbeiträge, Spenden, eine Verkaufsplattform sowie die Durchführung von Veranstaltungen und Märkten erfolgen.
4. Als juristische Person unterstützt der Verein den Elternbeirat der DSS bei der Planung und Durchführung seiner Aktivitäten.
5. Der Verein ist selbstlos tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Alle juristischen Personen können Fördermitglied ohne Stimmrecht werden.
3. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
4. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vereinsvorstand und bedarf dessen Zustimmung.
5. Jedes ordentliche Mitglied ist mit einer Stimme bei Wahlen und Abstimmungen an Vereinsversammlungen stimmberechtigt.
6. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Verein auf der Jahresversammlung festgelegt und pro Mitglied erhoben.
7. Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
8. Im Falle eines Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Auszahlung des entrichteten Jahresbeitrages.
9. Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
b. Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
c. Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist.
10. Kein Mitglied im Verein darf durch seine Mitgliedschaft einen Vorteil für sich oder seine Familie erringen.
11. Alle Arbeit im Verein ist unentgeltlich.
§ 4 Zusammenarbeit des Vereins und des Elternbeirates der DSS
1. Der Verein verpflichtet sich zur engen Zusammenarbeit und Abstimmung von allen Aktivitäten mit dem Vorstand des Elternbeirates.
2. Ein Mitglied des Elternbeiratsvorstandes wird zu Vereinsvorstandssitzungen eingeladen und nimmt als Beisitzende/r daran Teil.
3. Die Förderung der Klassenaktivitäten hat Priorität und erfolgt nach den vom Elternbeirat erstellten Statuten.
§ 5 Vereinsversammlungen
1. Die Jahresversammlung des Vereins wird am Anfang des ersten Schulhalbjahres, jedoch bis spätestens Ende Oktober, abgehalten. Eine weitere Vereinsversammlung findet im April oder Mai jedes Jahr statt.
2. Zusätzliche Vereinsversammlungen können bei Bedarf vom Vereinsvorstand einberufen werden, oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies verlangen.
3. Der Vereinsvorstand erstellt für jede Vereinsversammlung eine Einladung mit Tagesordnung und stellt diese allen Mitgliedern zu, vor der Jahreshauptversammlung mindestens drei (3) Wochen im voraus. Die Einladung zu außerplanmässigen Vereinsversammlungen muss den Zweck der Versammlung beinhalten
4. Themenvorschläge für die Tagesordnung der Vereinsversammlung können spätestens vierzehn (14) Tage vor dem Versammlungstermin beim Vereinsvorstand eingereicht werden.
5. Ein Vertreter des Elternbeiratsvorstandes wird zu allen Vereinsversammlungen eingeladen.
6. Das Stimmrecht der Vereinsmitglieder zu etwaigen Beschlusspunkten auf der Tagesordnung können von den Vereinsmitgliedern entweder persönlich bei der Versammlung oder per vorheriger Mail an den Vereinsvorstand ausgeübt werden.
7. Die Vereinsversammlung gilt als beschlussfähig, wenn mindestens 25% der Vereinsmitglieder entweder persönlich oder virtuell anwesend sind. Die Bedingung für die Form der virtuellen Anwesenheit bestimmt der Vorstand mindestens zwei (2) Wochen im voraus. Sollte eine Vereinsversammlung nicht beschlussfähig sein, wird eine neue Vereinsversammlung innerhalb von vier (4) Wochen einberufen, wobei die 25%-Klausel entfällt.
8. Von jeder Vereinsversammlung wird ein deutsches und schwedisches Protokoll erstellt. Das Protokoll wird von zwei (2) Vereinsmitgliedern begutachtet. Das Protokoll wird innerhalb eines Monats sämtlichen Mitgliedern des Vereins sowie dem Elternbeiratsvorstand zugestellt.
§ 6 Tagesordnung
Die Tagesordnung der Vereinsversammlungen soll folgende Punkte beinhalten:
- Wahl des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin und Protokollführers/-führerin.
- Frage nach der fristgerechten Einladung und der Beschlussfähigkeit der Versammlung.
- Wahl von zwei (2) Wahlaufsehern/Wahlaufseherinnen zum Wahlkomittee, das ebenfalls die Stimmen auszählt.
- Ablegen eines Jahresberichtes des Vereinsvorstandes und der Buchprüfer/Buchprüferinnen bei der Jahresversammlung
- Frage nach der Entlastung des Vereinsvorstandes für das vergangene Schuljahr
- Behandlung von Vorschlägen des Vereinsvorstandes, der Vereinsmitglieder und des Elternbeiratsvorstands.
- Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages
- Wahl zum Vereinsvorstand (bei Jahresversammlung)
- Übrige Fragen oder Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen
§ 7 Wahl und Mandatszeit des Vereinsvorstandes, der
Ersatzmänner/Ersatzfrauen, der Buchprüfer/Buchprüferinnen
und des Wahlkomittees
1. Auf der Jahresversammlung wird der Vereinsvorstand, die Ersatzmänner/Ersatzfrauen, zwei (2) Buchprüfer/Buchprüferinnen sowie das Wahlkomittee für die Mandatszeit von jeweils zwei (2) Jahren gewählt.
2. Der Vereinsvorstand hat fünf (5) reguläre Mitglieder.
3. In den Vereinsvorstand mit seinen regulären fünf (5) Mitgliedern werden zwei (2) bei jeder Jahresversammlung gewählt. Bei Bedarf werden außerdem höchstens zwei (2) Ersatzmänner/Ersatzfrauen gewählt. Ausschließlich Vereinsmitglieder sind in den Vereinsvorstand und als Ersatzmann/Ersatzfrau wählbar.
4. Der Vereinsvorstand entscheidet über das Nachrücken eines Ersatzmannes/einer Ersatzfrau zum regulären Vorstandsmitglied. Der Ersatzmann/die Ersatzfrau übernimmt in diesem Fall automatisch die verbleibende Mandatszeit des ausscheidenden regulären Vorstandsmitglieds, wenn dieser/diese vor Ende seiner/ihrer Mandatszeit ausscheidet.
5. Alle Personenwahlen auf der Jahreshauptversammlung zum Vereinsvorstand, zu Ersatzmännern/Ersatzfrauen, zu Buchprüfer/Buchprüferinnen und zum Wahlkomittee sind als Hauptregel offene Wahlen, wenn nicht von den Vereinsmitgliedern anders gefordert. Alle Personenwahlen bedürfen der virtuellen oder persönlichen Zustimmung von mindestens 51% der Anwesenden.
§ 8 Wahlkomittee
Das Wahlkomittee besteht aus zwei (2) Mitgliedern, die für eine Zeit von zwei (2) Jahren gewählt werden. Es sind ausschließlich Vereinsmitglieder für das Wahlkomittee wählbar.
Das Wahlkomittee bittet die Vereinsmitglieder und den Vereinsvorstand um Vorschläge für Vorstandsmitglieder sowie zwei (2) Ersatzmänner/Ersatzfrauen und für Buchprüfer/Buchprüferinnen. Das Wahlkomittee schickt seine Vorschläge für Kandidaten/Kandidatinnen im Zusammenhang mit der Einladung zur Jahresversammlung.
Die Mitglieder des Wahlkomittees sind nicht für den Vereinsvorstand wählbar.
§ 9 Vereinsvorstand
1. Der Verein wird vom Vorstand, bestehend aus fünf (5) regulären Mitgliedern und zwei (2) Ersatzmänner/Ersatzfrauen, repräsentiert. Beim Auftreten von Stimmengleichheit bei Abstimmungen hat der/die Vorstandsvorsitzende die Ausschlagsstimme.
2. Der Vorstand verteilt unter sich folgende Aufgaben:
a. Vorsitzende/r,
b. Kassenwarts/Kassenwärtin und gleichzeitig stellvertretende/r Vorsitzende/r
c. Verwalter/Verwalterin,
d. Sekretär/Sekretärin
3. Der Vorstand entscheidet gemeinsam über Zusatzaufgaben des Vorstandes und wer im Vorstand diese Aufgaben operativ verantwortet.
4. Der Vorstand kann unter sich Arbeitsgruppen bilden. Arbeitsgruppen mit Personen, die nicht Mitglieder im Vorstand sind, benötigen zur Bildung einen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
5. Es obliegt dem Vorstand:
- die Geschäfte des Vereins gemäß der Statuten zu führen;
- über die Beschlüsse und Maßnahmen ein Protokoll zu erstellen, das von einem anderen Vorstandsmitglied bestätigt wird;
- auf der Jahresversammlung den Jahresbericht und Finanzbericht des vergangenen Schuljahres vorzulegen;
- die auf den Vereinsversammlungen beschlossenen Entscheidungen durchzuführen;
6. Die Aufgabe des Vorstandes ist es, die Vereinsmitglieder gegenüber des Elternbeirates und des Elternbeiratsvorstandes zu vertreten.
7. Die Arbeit des Vereinsvorstandes umfasst im Wesentlichen:
- Verwaltung der Mitglieder und der Mitgliedsbeiträge
- Einsammeln von freiwilligen finanziellen Mitteln der Eltern
- Organisation und Trägerschaft von Veranstaltungen
8. Der Vorstand tagt nach Einladung durch seinen/seiner Vorsitzenden in der Regel ein (1) Mal pro Monat, doch mindestens zwei (2) Mal pro Schulhalbjahr.
9. Die Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam für die vom Vorstand getroffenen Entscheidungen und durchgeführten Maßnahmen verantwortlich, bis dass die Jahresversammlung den Vorstand entlastet.
10. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich
11. Der Vorstand verpflichtet sich, erhaltene Informationen vertraulich zu behandeln.
§ 10 Finanzbericht und Pflichten des Kassenwarts/der Kassenwärtin
1. Die Vereinsfinanzen werden vom Kassenwart / von der Kassenwärtin geführt und sollen jährlich abgeschlossen werden. Das Geschäftsjahr dauert vom 1.Juli bis zum 30.Juni des Folgejahres. Der Finanzbericht wird bei der Jahresversammlung vorgelegt.
2. Der Kassenwart / die Kassenwärtin zeichnet für die Mittel und Rechenschaften des Vereins verantwortlich.
3. Der/die Vorsitzende und Kassenwart/die Kassenwärtin des Vereinsvorstandes haben ein volles und individuelles Zeichnungsrecht für die vom Vorstand beschlossenen Ausgaben. Für Ausgaben ohne vorherige Vorstandsentscheidung unterzeichnen der Vorsitzende und der Schatzmeister einzeln bis zu einem Höchstbetrag von fünftausend (5.000) SEK und gemeinsam bis maximal zehntausend (10.000) SEK im Namen des Vereins.
4. Die Vereinsmittel sollen auf einem Bank- oder Postgirokonto geführt werden. Zusätzlich kann eine Handkasse zu einem Höchstbetrag von 15.000 SEK geführt werden.
5. Der Verein kann keine Schulden machen.
6. Der Kassenwart/die Kassenwärtin übermittelt bis spätestens vier (4) Wochen vor der Jahreshauptversammlung die erstellte Bilanz und den Finanzbericht an die Buchprüfer/Buchprüferinnen.
§ 11 Buchprüfung
Es obliegt den Buchprüfern/Buchprüferinnen, die Mittelverwaltung des Kassenwarts/der Kassenwärtin zu prüfen. Die Buchprüfer/Buchprüferinnen erhalten hierfür auch Einblick in die Vereinsvorstandsprotokolle. Die Buchprüfung und der Prüfbericht sollen spätestens zwei Wochen vor der Jahresversammlung vorliegen.
§ 12 Änderung der Statuten und Bestand des Vereins
1. Die Änderung der Statuten des Vereins erfordert die persönliche oder virtuelle Anwesenheit von mindestens 50% der Mitglieder und der Zustimmung von mindestens 66% der persönlich/virtuell anwesenden Vereinsmitglieder auf einer Vereinsversammlung. Sollte eine Vereinsversammlung zum Zweck der Statutenänderung nicht beschlussfähig sein, wird eine neue Vereinsversammlung innerhalb von vier (4) Wochen einberufen, wobei die 50%-Klausel entfällt.
2. Vorschläge für neue Statuten oder Änderungen der Statuten müssen dem Vorstandssekretär/der Vorstandssekretärin mindestens drei (3) Wochen vor der nächsten Vereinsversammlung schriftlich vorliegen.
3. Bei Auflösung des Vereins soll über die weitere Verfügung der Vereinsmittel entschieden werden.
Stockholm, 14. November 2024